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Allgemeine Vertragsbedingungen der pascom Netzwerktechnik GmbH & Co. KG

Unsere aktuellen AGBs können Sie hier downloaden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Netzwerk/Telefonie)

 

Inhalt

 

A. Präambel

 

B. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

§ 2 Vertragsgegenstand

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

§ 4 Gewährleistung

§ 5 Verzug und Mängelrügen

§ 6 Haftung

§ 7 Mitwirkung des Kunden

§ 8 Leistungs- und Planänderungen

§ 9 Abnahme bei Werkleistungen

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeit

§ 11 Datenschutz

§ 12 Sonstiges

 

C. Besondere Bestimmungen einzelner Leistungen

 

§ 1 Softwareüberlassung

§ 2 Dokumentation

§ 3 Hardwarelieferung

§ 4 Hardwarewartung

§ 5 Softwarepflege/ Support

§ 6 Anpassungen, Installation, Systemintegration

 

 

A. Präambel

Die pascom Netzwerktechnik GmbH & Co. KG, Berger Str. 42, 94469 Deggendorf, im Folgenden pascom genannt, bietet Unternehmenskunden komplexe Hard- und Softwarelösungen vornehmlich im Bereich der Netzwerktechnik, der Internettelefonie und des Outsourcings an.

In diesem Rahmen erbringt pascom je nach Bedarf eine Reihe verschiedener Vertragsleistungen. Insbesondere liefert pascom eigenentwickelte Standardsoftware. Je nach Vereinbarung können darüber hinaus Vertragsbestandteil insbesondere, aber nicht ausschließlich, sein: Lieferung von Software eines Drittherstellers, Lieferung von Hardware eines Drittherstellers, Serviceleistun-gen in Form von Wartung, Pflege, Support, Installation, Implementierung, Anpassung, Schulung etc.

Ein Überblick über die Leistungen von pascom kann dem Internetauftritt unter www.pascom.net entnommen werden.

 

B. Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für sämtliche Leistungen von pascom und für vorvertragliche Schuldverhältnisse im Bereich Netzwerk/Telefonie gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ver-tragsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn pascom ihnen nicht ausdrücklich wider-spricht.

(2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allge-meinen Vertragsbedingungen der pascom in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Kunden unter www.pascom.net abrufbaren Fassung, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Maßgebend für Umfang, Art, Qualität und Preis der Lieferungen und Leistungen von pascom ist neben diesen AGB ein beiderseits unterschriebener Vertrag oder die Auftragsbestätigung, sonst das Angebot von pascom, Ergänzend sind maßgeblich die Leistungsbeschreibungen und Preislisten von pascom.

(2) Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder pascom sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinba-rung oder der schriftlichen Bestätigung durch pascom.

(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung pascom.

(4) Eine komplette Systemverantwortung übernimmt pascom nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

 

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vereinbarte Preise sind Netto-Barpreise. Skonti, Rabatte oder sonstige Nachlässe bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Zusätzlich zur vereinbarten Vergütung sind stets die jeweils gesetzlich geschuldete Mehrwertsteuer und/oder etwaige weitere, im In- und Ausland auf den Warenverkehr bezogene Zölle und Abgaben zu entrichten, soweit pascom den Behörden gegenüber dafür haftet.

(3) Sämtliche Leistungen nach Zeitaufwand werden in einem Ticketsystem von pascom erfasst, auf das der Kunde stets Zugriff hat. Die abrechenbaren Leistungen nach Zeitaufwand weist pascom durch Aufzeichnungen innerhalb des Ticketsystems gegen-über dem Kunden nach. Der Kunde muss die Leistungsaufzeichnungen umgehend nach Erhalt überprüfen und binnen 10 Tagen nach Erhalt widersprechen, sollte er mit einer Abrechnung nicht einverstanden sein.

Erfolgen innerhalb dieser Frist keine begründeten Einwendungen, gilt der Stundennachweis als anerkannt.

Die Abrechnung des Stundenaufwands erfolgt monatlich und ist ohne besondere Vereinbarung mit Rechnungsstellung zur Zah-lung fällig.

(4) Änderungen oder Ergänzungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten waren, kann pascom entsprechend seiner jeweils gültigen Preisliste berechnen.

(5) Sind mit einer Fehlerbeseitigung auf Wunsch des Kunden gleichzeitig Änderungen oder Verbesserungen verknüpft, sind diese – rechnerisch abgegrenzt von den Gewährleistungsarbeiten – gesondert zu vergüten.

(6) An- und Abreisezeiten werden zu 50 % berechnet, soweit eine Vergütung nach Stundenaufwand vereinbart ist.

Bei Reisespesen gelten die jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätze.

Die Wahl des günstigsten Verkehrsmittels obliegt pascom.

(7) Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung und bei Zeitaufwand gegen die Höhe der abgerechneten Stunden sind innerhalb von einem Monat nach Rechnungstellung schriftlich vorzutragen und zu begründen. pascom weist mit Rechnungsstellung auf die Monatsfrist ausdrücklich hin.

(8) Grundsätzlich wird die Fälligkeit der einzelnen Vertragsleistungen in der Auftragsbestätigung/dem Angebot festgelegt.

Über sämtliche Leistungen wird pascom Rechnungen erstellen. Die Vergütung wird soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist 14 Tage nach erhalt der Rechnung fällig.

(9) Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel vom Kunden schuldhaft überschritten, werden sämtliche zu diesem Zeitpunkt noch offenen Forderungen, auch soweit sie gestundet wurden, sofort zur Zahlung fällig.

(10) Verzichtet pascom auf die Vorfälligstellung gem. Ziff. 9, kann pascom im Verzugsfall verlangen, dass der Kunde alle im Rahmen des Vertrages künftig fälligen Zahlungen unverzüglich durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder Versicherung absichert. Geschieht dies auch nach Setzen einer Frist nicht, kann pascom vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

(11) Ferner ist pascom im Verzugsfall berechtigt,

die Ermächtigung zur Veräußerung oder Be- und Verarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug abgetretener Forderungen zu widerrufen, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Kunden gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass pascom hierdurch vom Vertrag zurücktritt,

Drittschuldner von Abtretungen zu unterrichten und die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

(12) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis wie die Forde-rung von pascom beruht.

(13) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder rechts-kräftig festgestellte Forderungen handelt.

 

§ 4 Gewährleistung

pascom übernimmt die Gewährleistung für alle Lieferungen, Leistungen und Lizenzen unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen:

(1) Die Gewährleistung ist grundsätzlich nur in Systemen und/oder Komponenten zu erbringen, die pascom geliefert und/oder installiert hat. Schlagen Fehler von anderen Komponenten durch, so ist die Fehlerbeseitigung dort Sache des Kunden.

Nach Übergabe und/oder Abnahme trifft demnach der Aufwand für die Fehlerdiagnose den Kunden. pascom empfiehlt deshalb den Abschluss von Pflegeverträgen.

Besondere Garantien und Zusicherungen sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn diese individuell schriftlich vereinbart wer-den.

(2) Für das Zusammenspiel der Leistungen von pascom mit der Systemumgebung, der Organisation des Kunden oder den Leis-tungen Dritter kann Pascom nur einstehen, wenn pascom damit ausdrücklich beauftragt wurde (erweiterte Systemverantwortung) und der Kunde seinen diesbezüglichen Informationspflichten vollständig nachgekommen ist.

(3) Gewährleistungsansprüche für Leistungen werden bei nicht angepassten Systemen nur auf den letzten drei Versionen des Lizenzprodukts kostenlos erbracht.

Bei angepassten Systemen wird auf diejenige Version die Gewährleistung erbracht, auf der die Anpassung realisiert wurde.

(4) Wenn pascom Software seinen Kunden vor Vertragsschluss zum Test überlässt, so umfasst die Gewährleistung diejenigen Mängel nicht, die in der Testzeit entdeckt worden sind oder grob fahrlässig vom Kunden nicht entdeckt wurden. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde die Mängelbeseitigung ausdrücklich vorbehält oder ein Mangel pascom arglistig verschwiegen wurde.

(5) Fehlermeldungen des Kunden müssen

- schriftlich erfolgen, empfohlen wird die Verwendung des Ticketsystems von pascom,

- die Angabe der Programmfunktion und den Text der Fehlermeldung enthalten,

- die Fehlerauswirkungen beschreiben.

Der Kunde stellt alle zur Fehlerdiagnose erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung und unterstützt pascom durch ausreichende kostenlose Bereitstellung von qualifiziertem Bedienungspersonal, Maschinenzeit und allen anderen für die Fehlerdiagnose und -behebung erforderlichen Mitwirkungsleistungen. pascom ist berechtigt, bei vorhandener und zwischen den Parteien eingerichteter Datenfernübertragungsmöglichkeit nach entsprechender Ankündigung über DFÜ auf dessen Rechner Fehleranalysen vorzunehmen.

Wenn Fehler nicht in einer angemessenen Form korrigierbar sind, erklärt sich der Kunde bereit, gemeinsam mit pascom ein Konzept für sinnvolle technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeiten zu entwickeln und durchzuführen.

(6) Hat der Kunde Eingriffe in Leistungen von pascom vorgenommen, so ist pascom zur Gewährleistung erst verpflichtet, wenn:

Art und Umfang des Eingriffs genau dokumentiert werden,

der Kunde nachweist, dass der festgestellte Fehler weder direkt noch indirekt auf seinem Eingriff beruht,

der Kunde sich schriftlich bereit erklärt, den Mehraufwand zu tragen, der möglicherweise durch seinen Eingriff auf Seiten von pascom entsteht.

Eine bestehende Gewährleistung für Lizenzprogramme entfällt, wenn gegen die Lizenzbestimmungen des vorliegenden Vertrages schuldhaft verstoßen wird und der Mangel kausal durch den Lizenzverstoß verursacht wurde. Die Gewährleistung entfällt auch bei Mängeln, die auf Bedienungsfehler, Nichtbeachtung von Sicherungsmaßnahmen oder Nachlässigkeit des Kunden zurückzu-führen sind.

Sofern Veränderungen der Daten durch den Kunden durch andere Programme oder Werkzeuge erfolgt sind, so dass diese inkon-sistent im Sinne der Nutzung des Standardproduktes werden, erlischt insoweit die Gewährleistung. Für Installationen mit durch den Kunden modifizierten Programmen besteht für diesen Teil kein Recht auf Nachführung bei neuen Versionen.

Die Gewährleistung durch pascom entfällt, wenn der Kunde nicht von pascom autorisierte Versionen des Betriebssystems ver-wendet und stattdessen andere Versionen einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel auch bei Einsatz des autorisierten Betriebssystems auftritt.

(7) Fehler werden nach Prioritäten klassifiziert:

- Fehler mit erster Priorität liegen vor, wenn die Programmnutzung bei Kunden unmittelbar in den ordnungsgemäßen Betrieb beim Kunden eingreift und wesentliche Programmfunktionen nicht mehr realisiert und auch nicht überbrückt werden können. Auf solche Fehler reagiert pascom sofort von der Beeinträchtigung des Systems individuell abhängig.

- Fehler mit zweiter Priorität liegen vor, wenn die Arbeitsergebnisse, zu deren Erzielung der Kunde das System einsetzt, im Wesentlichen – wenn auch unter Erschwerungen oder Umgehungen – erreicht werden können. Solche Mängel werden so schnell wie möglich individuell beseitigt, wenn sie nicht im Zuge allgemeiner Versionen oder Servicearbeiten in angemessener Zeit beseitigt werden können.

- Fehler mit dritter Priorität liegen vor, wenn keine nennenswerten Erschwerungen der Programmnutzung vorliegen. Sie werden durch allgemeine Versionen bzw. Servicearbeiten kostenlos beseitigt, es sei denn, diese sind nicht absehbar.

(8) pascom leistet Gewähr zunächst durch Nacherfüllung. Schlägt die Beseitigung von Mängeln trotz mindestens zweimaliger Nacherfüllungsversuche für jeden einzelnen Fehler fehl, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergü-tung zu mindern.

Weiter gehende Gewährleistungsrechte sind ausgeschlossen.

pascom ist berechtigt, nach fehlgeschlagener Nacherfüllung dem Kunden eine angemessene Frist (mindestens 4 Wochen) für die Erklärung zu setzen, ob der Kunde an seinem Nacherfüllungsanspruch festhält oder vom Vertrag zurücktritt.

(9) Für Rechtsmängel gilt ergänzend zu Ziff. (8): Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann pascom nach Wahl von pascom unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass pascom von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten zugunsten des Kunden ein für die Zwecke des jeweiligen Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirkt oder die Leistung so gestaltet, dass keine Rechtsverletzung mehr gegeben ist oder die Leistung unter Erstattung der vom Kunden geleisteten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknimmt, sofern pascom keine andere Abhilfe mit angemessenen Aufwand erzielen kann.

(10) Bei Dauerschuldverhältnissen hat pascom, während der Dauer des Vertrages nach terminlicher Absprache mit dem Kunden unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit die Möglichkeit, seine Leistung auf Qualität und Umfang der Nutzung zu prüfen, Aufzeichnungen und Kopien zum Zwecke der Qualitäts- und Leistungskontrolle herzustellen und Tests durchzuführen. Hierfür erhält pascom Zugang zu den erforderlichen Räumen und Anlagen.

(11) Gewährleistungsansprüche -ausgenommen Schadensersatzansprüche- verjähren in 2 Jahren gegenüber Verbrauchern, in einem Jahr gegenüber Unternehmern.

Fristauslösendes Ereignis ist bei Warenlieferung die Ablieferung, bei Werkleistungen die Abnahme, bei sonstigen Leistungen die vollständige Erbringung.

(12) Für unentgeltliche Lieferungen und Leistungen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

(13) Die Haftung bestimmt sich nach § 6.

 

§ 5 Verzug und Mängelrügen

(1) Bei Verzug mit einer Hauptleistung müssen die gesetzten Fristen mindestens 20 % desjenigen Zeitraums betragen, der für die Erbringung der Leistung vereinbart worden ist.

(2) Bei Verzug mit anderen Leistungen oder erforderlicher Mängelbeseitigung verkürzt sich diese Frist angemessen und abhängig von der jeweiligen Problemlage.

(3) Offensichtliche und erkennbare Mängel müssen unverzüglich nach der Leistung – spätestens aber innerhalb von 10 Tagen – geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Rügen wegen verborgener Mängel nach Entdeckung des Mangels. Verspätete oder nicht ordnungsgemäße Mängelrügen oder solche nach Verarbeitung der Ware werden nicht mehr berücksichtigt.

 

§ 6 Haftung

Sofern keine individuelle Haftungsvereinbarung vorliegt, gilt für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche folgende Rege-lung:

(1) pascom haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unbegrenzt, auch für das Handeln seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Ist der Kunde weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so haftet pascom auch für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfül-lungsgehilfen unbegrenzt. Gleiches gilt unabhängig vom Verschuldensgrad bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesund-heit bzw. bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Wenn die Leistung von pascom unmöglich wird oder sich für den Kunden unzumutbar verzögert oder pascom aus anderen Gründen haftet, beschränkt sich diese Haftung bei leichter Fahrlässigkeit unabhängig vom jeweiligen Verursacher oder der Anspruchsgrundlage für alle Ansprüche im Rahmen der Verträge auf einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10 % (s. die Ver-tragsbedingungen der öffentlichen Hand EVB-IT) der vereinbarten Vergütung.

Dabei ist die Vergütung für denjenigen Vertrag zugrunde zu legen, innerhalb dessen die Pflichtwidrigkeit erfolgt ist. In Abhän-gigkeit von Art und Umfang des jeweiligen Auftrages ist pascom bereit, über eine Erhöhung dieser Beträge zu verhandeln.

(3) Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen von Personen, die weder gesetzliche Vertreter noch leitende Angestellte sind, haftet pascom nicht, sofern keine wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt wurden.

(4) Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.

(5) Die Haftung für unentgeltliche Leistungen im Sinne einer Schenkung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

(6) Bei Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet pascom nur, wenn er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder auf-grund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht und der Kunde zugleich sichergestellt hat, dass die vernichteten Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstru-iert werden können.

 

§ 7 Mitwirkung des Kunden

(1) Etwaige Leistungen, die der Kunde und/oder dessen Subunternehmer/Zulieferer in seinem Auftrag an pascom zu erbringen haben, sind in diesem Vertrag (vor allem in Ziff. 3 und/oder im Pflichtenheft/Angebot/Auftragsbestätigung) festgelegt. Sie erfol-gen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ohne besondere Vergütung.

(2) Unabhängig von Art und Umfang seiner Leistung kann pascom in jeder Phase des Vertrages verlangen, dass der Kunde pascom einen fachlich kompetenten Projektleiter benennt. Dieser ist mit allen technischen, finanziellen und rechtlichen Voll-machten zu versehen, die erforderlich sind, um die im Rahmen des Vertrages notwendigen Entscheidungen zu treffen.

(3) Der Kunde muss als wesentliche Vertragspflicht auf eigene Kosten mitwirken bei:

-Übermittlung aller Informationen über den Kunden und ggf. dessen Endkunden, die pascom benötigt, um die eigene Leistung vertragsgerecht erbringen zu können. Dazu gehören vor allem vollständige Informationen über die Systemumgebung, die Schnitt-stellen, die Unternehmensabläufe, die Vorstellungen der Fachabteilungen über technische und organisatorische Randbedingun-gen. In technischer Hinsicht gehören hierzu vor allem

die Regeln zur Plausibilitätsprüfung, das Mengengerüst, die Durchsatzanforderungen und alle relevanten Datenmengen, Vorbereitung und kurzfristige verbindliche Entschlüsse über alle Fragen, die der Kunde zu entscheiden hat,

Sicherstellung der Qualität seiner Mitwirkung, der Leistungen seiner eigenen Zulieferer und/oder seiner Endkunden,

Mitwirkung bei technischen Versuchen und Probeläufen, insbesondere ausreichendes Personal und Daten während der normalen Arbeitszeit, um reale Lasttests durchführen zu können. Testdaten sind in dem von pascom vorgeschriebenen Umfang vom Kun-den auf eigene Kosten zu erfassen und zur Verfügung zu stellen, wobei alle vom Kunden gewünschten Fallarten abzudecken sind.

-Schaffung aller Installationsvoraussetzungen im Bereich der eigenen Organisation auf eigene Kosten, so dass pascom mit der vertraglich festgelegten Leistung ohne zusätzliche Aufwendungen an den vorgesehenen Schnittstellen anschließen kann,

-Beschaffung der vereinbarten Systemausrüstung (Hardware) und Systemumgebung (Netzwerke etc.) und fachlich einwandfreie Bedienung (soweit nicht von pascom zu übernehmen),

-Einsatz fachlich befähigter Mitarbeiter und ausreichende Schulung seiner Mitarbeiter, um ein abgesichertes Einführungs- und Bedienungsverfahren sicherzustellen,

-Vorbereitung und Durchführung der Abnahme, insbesondere Verfügbarkeit von Datenfernübertragungen,

-vollständige unverzügliche und hinreichend präzise Fehlermeldungen den Formularen von pascom, vorzugsweise dem Ticketsystem.

-Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Absicherung von Know-how von pascom, deren technischen Schutzrechte und Urheberrechte gegenüber Mitarbeitern und Dritten,

-Mitwirkung am buch- und belegmäßigen Ausfuhrnachweis im Rahmen der EG-Umsatzsteuer,

-Unterstützung bei der Abwicklung von Versicherungsfällen,

-Unterstützung gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter gegen entsprechende Aufwandserstattung,

-Beschaffung aller Genehmigungen von Seiten Dritter oder von Behörden, auch soweit sie die Leistung von pascom berühren und die Beschaffung dieser Genehmigungen nicht zu den Verpflichtungen von pascom gehört,

-Überprüfung der Planung, der Leistungsbeschreibung, technischer Aussagen und Zusicherungen auf ihre Qualität, wenn nur der Kunde dies aufgrund seiner besonderen Informationslage kann. Über dabei entdeckte Fehler muss pascom informiert werden.

(4) Bei Nichterfüllung der hier vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten von pascom kein Verzug ein. pascom kann ferner eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen. Bei wesentlicher Gefährdung seiner Interessen – vor allem wenn durch die Verzögerung für diesen Auftrag Kapazitäten außerplanmäßig gebunden werden – kann pascom darüber hinaus eine Rücktrittsandrohung aussprechen. pascom kann dann nach ergebnislosem Ablauf der Frist von diesem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann pascom die von seinen Kunden geschulde-ten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebungen entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten auf seiner Seite, erhält pascom entsprechend seiner Preisliste auch dann vergütet, wenn pascom einen neuen Terminplan genehmigt hat.

(5) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden aufgrund der Nutzung vertraglicher Leistungen von pascom geltend, ist der Kunde verpflichtet, pascom unverzüglich zu informieren auf Verlangen pascom die Verteidigung gegen diese Ansprüche zu überlassen. Dabei wird der Kunde pascom jegliche zumutbare Unterstützung gewähren.

 

§ 8 Leistungs- und Planänderungen

Stellt sich im Laufe der Durchführung eines Vertrages heraus, dass die ursprünglich vereinbarte Leistung geändert oder wegen verspäteter oder mangelhafter Leistungen der Kunden oder Dritter angepasst werden soll oder muss, gilt Folgendes:

(1) Eine Änderung liegt vor, wenn die Leistung, die pascom erbringen soll, sich von denjenigen Vereinbarungen unterscheidet, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden haben. Dazu gehören auch Änderungswünsche bezüglich des Zeitplanes, der Mitwirkungspflichten oder sonstiger Faktoren.

Die Änderung fällt in den Risikobereich von pascom, wenn dieser sie aufgrund fehlerhafter Planungen zu vertreten hat.

Geringfügige technisch bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen oder dem Pflichtenheft oder Leistungsverbesserun-gen, für die der Kunde keine Vergütung zahlen muss, behält pascom sich auch nach Vertragsschluss einseitig vor.

(2) pascom prüft die Auswirkungen von Änderungswünschen des Kunden auf die Leistung, die Termine, die Kosten, die Koordi-nierung mit anderen Leistungen und die Qualitätssicherung und stellt diese schriftlich dar. Die Darstellung enthält einen Vor-schlag zum weiteren Vorgehen und insbesondere zur Kostenübernahme. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb des von pascom genannten Termins (in der Regel drei Wochen), ist die Änderungsvereinbarung zu den pascom vorgeschlagenen Konditionen zustande gekommen. pascom weist in seinem Änderungsangebot auf diese Fiktionswirkung ausdrücklich hin.

Fällt die Änderung nicht in den Risikobereich von pascom, trägt der Kunde den Aufwand für die Überprüfung.

(3) Bis zu einer neuen Vereinbarung tritt von dem Zeitpunkt der Benachrichtigung über die geplante Änderung bis zu der Verein-barung über die Umplanung Verzug auf Seiten von pascom nicht ein. Bei den Verhandlungen ist auf die Kapazitätsplanung des Auftragnehmers für andere Projekte, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Zeitplanung erfolgt ist, Rücksicht zu nehmen.

 

§ 9 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Bei Werkleistungen wird die Abnahme wie folgt durchgeführt: Wenn pascom leistungsbereit ist, wird ein Abnahmetermin festgelegt, zu dem die Übereinstimmung der erbrachten Leistung mit den vertraglichen Verpflichtungen gemeinsam mit dem Kunden überprüft wird. Eine Verschiebung des Termins ist nur nach ausdrücklicher Absprache mit pascom möglich. Auch im Falle seiner Zustimmung behält es sich pascom vor, für entstehende Verzögerungsschäden Ersatz zu verlangen. Zu diesem Ter-min muss der Kunde dafür Sorge tragen, dass alle Abnahmevoraussetzungen auf Seiten des Kunden in organisatorischer Hinsicht vorliegen, um eine störungsfreie Installation und Abnahme zu gewährleisten. Teilabnahmen kann pascom verlangen, wenn die Teilleistung sinnvoll nutzbar ist oder im Rahmen der Gesamtabnahme technisch nicht mehr hinreichend sicher überprüft werden kann.

Das Ergebnis der Überprüfung wird in einem von pascom erstellten Protokoll festgehalten. Wird über einzelne Feststellungen keine Einigkeit erzielt, so wird pascom sämtliche Einwendungen des Kunden nach seinen Wünschen wörtlich festhalten; sodann ist das Protokoll von beiden Seiten zu unterschreiben.

(2) Die Abnahmekriterien ergeben sich aus individuellen Vereinbarungen und – soweit diese nicht vorliegen – aus der Dokumen-tation nach mittlerer Art und Güte.

(3) Die Berechtigung von Beanstandungen ist unverzüglich zu klären. Anerkannte Mängel beseitigt pascom unverzüglich, die Beseitigung ist ebenfalls schriftlich festzuhalten. Die Abnahme ist wirksam, wenn die Leistungen im Wesentlichen so erbracht wurden, dass der Kunde sie tatsächlich nutzen kann.

(4) Hält der Kunde einen Abnahmetermin für die von pascom zu erbringende Lieferung nicht ein, so kann pascom mit angemes-sener Nachfrist einen weiteren Termin setzen. Verstreicht dieser erneut, so treten die Wirkungen der Abnahme an dem Tag ein, zu welchem der weitere Termin abgelaufen ist. pascom weist mit der Nachfristsetzung den Kunden noch einmal ausdrücklich auf diese Fiktionswirkung hin.

 

§ 10 Gewerbliche Schutzrechte und Vertraulichkeit

(1) Zur gegenseitigen Absicherung der technischen Schutzrechte, der Urheberrechte und des Know-how, über das beide Parteien verfügen, wird Folgendes vereinbart:

Beide Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliches überlassenes Lizenzmaterial und alle Aufzeichnungen, die im Zuge der Vertragserfüllung ausgetauscht werden, zuverlässig gegenüber den unberechtigten Zugriffen von Mitarbeitern und Dritten so zu verwahren, wie dies mit eigenen schutzwürdigen Dokumenten und Unterlagen geschieht. Beide Parteien können die namentliche Benennung aller im Rahmen der Vertragsbeziehungen eingeschalteten Personen verlangen.

Die Erstellung von Kopien der schriftlichen Unterlagen, der Programme und Daten ist ebenso zu dokumentieren wie deren Ver-bleib.

(2) Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, während der Durchführung von Verträgen und für einen Zeitraum von zwölf Monaten danach gegenseitig keine Mitarbeiter abzuwerben oder direkt oder indirekt zu einer Bewerbung zu ermutigen.

(3) Ist der Kunde gleichzeitig Wettbewerber, dürfen alle im Rahmen von Vertragsbeziehungen übergebenen vertraulichen Infor-mationen nur zu den im Vertrag vorgesehenen Zwecken und nicht zu Wettbewerbszwecken genutzt werden.

(4) Beide Parteien verpflichten sich, sich bei Angriffen Dritter, die gegen die Patente, Urheberrechte und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei gerichtet werden, gegenseitig zu unterstützen, soweit solche Unterstützung erforderlich ist, wobei die angegriffene Partei der anderen den dabei entstehenden Aufwand zu ersetzen hat.

(5) Werden im Rahmen der vertraglichen Beziehungen Copyrights, Produktbezeichnungen oder Firmenbezeichnung von pascom zitiert, ist in marktüblicher Weise auf die Schutzrechte von pascom hinzuweisen. Veränderungen – auch in grafischer Hinsicht – bedürfen individueller Vereinbarung. Auf alle gewerblichen Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht an der von pascom geschaffenen Software, ist wie folgt hinzuweisen: ,,(c) pascom“.

 

§ 11 Datenschutz

(1) Zu den Qualitätsansprüchen von pascom gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten des Kunden (nachfol-gend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Personenbezogenen Daten werden von pascom daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschrif-ten erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. pascom wird personenbezogenen Daten des Kunden vertraulich sowie entspre-chend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln.

(2) Hierüber hinaus verwendet pascom personenbezogene Daten nur, soweit der Kunde hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine von Ihnen erteilte Einwilligung kann der Kunde jederzeit widerrufen.

 

§ 12 Sonstiges

(1) Sämtliche Geschäftsbeziehungen von pascom mit dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die

vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel der Hauptsitz von pascom.

Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.

(3) Gerichtsstand für beide Teile ist Deggendorf, der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, nach seiner Wahl eigene Ansprüche am Gerichtsstand seines Kunden geltend zu machen. Ist der Vertragspartner kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.

(4) Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirk-same Klausel durch eine andere zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

(5) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und alle weiteren Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, wobei diese Vereinbarung selbst nur schriftlich geändert werden kann.

 

 

C. Besondere Bestimmungen einzelner Leistungen

 

Folgende Regelungen finden zusätzlich zu Abschnitt B. Anwendung, wenn die jeweilige Vertragsleistung vereinbart ist.

 

§ 1 Softwareüberlassung

 

I. Software von pascom

(1) Wird die Lieferung von pascom eigens hergestellter Software vereinbart, ist Vertragsgegenstand die dauerhafte Überlassung des im Lizenzschein genannten Computerprogramms im Objektcode inklusive der zugehörigen Benutzerdokumentation („Vertragssoftware“) und die Einräumung der (5) beschriebenen Nutzungsrechte. Der Lizenzschein ist regelmäßig in der Auftragsbestätigung enthalten. Die Hardware- und Softwareumgebung, innerhalb derer die Vertragssoftware einzusetzen ist, ist ebenfalls in der Leistungsbeschreibung festgelegt.

Die Überlassung des Quellcodes ist ausdrücklich nicht geschuldet.

(2) pascom überlässt dem Kunden die Vertragssoftware sowie eine Version der zugehörigen Benutzerdokumentation. Erfolgt die Lieferung im Wege des Downloads, so stellt pascom dem Kunden die Vertragssoftware auf seiner Homepage www.pascom.net zum Download bereit. Für den Log-In in den geschützten Bereich seines Internetauftritts teilt er ihm den Benutzernamen sowie das zugehörige Passwort („Zugangsdaten“) mit.

(3) Die Beschaffenheit und Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich abschließend aus dem Lizenzschein in Verbindung mit der Produktbeschreibung. Die darin enthaltenen Angaben sind als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie als solche ausdrücklich bezeichnet worden ist.

(4) Installations- und Konfigurationsleistungen sind Gegenstand gesonderter Leistungen.

(5) pascom erteilt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Nutzung der Vertragssoftware. Die Vertragssoftware darf nur durch maximal die Anzahl natürlicher Personen gleichzeitig genutzt werden, die der vom Kunden erworbenen Lizenzen entspricht. Die zulässige Nutzung umfasst die Installation der Vertragssoftware, das Laden in den Arbeitsspeicher sowie den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Kunden. Die Anzahl der Lizenzen sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich im Übrigen nach dem Lizenzschein. In keinem Fall hat der Kunde das Recht, die erworbene Vertragssoftware zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, sie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, z.B. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“. Ziff. (8) bleibt unberührt.

(6) Der Kunde ist berechtigt, eine Sicherungskopie zu erstellen, wenn dies zur Sicherung der künftigen Nutzung erforderlich ist. (7) Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware zu dekompilieren und zu vervielfältigen, soweit dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Vertragssoftware mit anderen Programmen herzustellen. Dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass pascom dem Kunden die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat.

(8) Der Kunde ist berechtigt, die erworbene Kopie der Vertragssoftware einem Dritten unter Übergabe Lizenzscheins und der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall wird er die Nutzung des Programms vollständig aufgeben, sämtliche installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern entfernen und sämtliche auf anderen Datenträgern befindlichen Kopien löschen oder pascom zu übergeben, sofern er nicht gesetzlich zu einer längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. Auf Anforderung von pascom wird der Kunde ihm die vollständige Durchführung der genannten Maßnahmen schriftlich bestätigen oder ihm gegebenenfalls die Gründe für eine längere Aufbewahrung darlegen. Des Weiteren wird der Kunde mit dem Dritten ausdrücklich die Beachtung des Umfangs der Rechtseinräumung gemäß diesem Abschnittes vereinbaren.

(9) Nutzt der Kunde die Vertragssoftware in einem Umfang, der die erworbenen Nutzungsrechte qualitativ (im Hinblick auf die Art der gestatteten Nutzung) oder quantitativ (im Hinblick auf die Anzahl der erworbenen Lizenzen) überschreitet, so wird er unverzüglich die zur erlaubten Nutzung notwendigen Nutzungsrechte erwerben. Unterlässt er dies, so wird Pascom die ihr zustehenden Rechte geltend machen.

(10) Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht von der Vertragssoftware entfernt oder verändert werden.

(11) Soweit Pflegeleistungen vereinbart werden, umfasst die Lizenz auch die im Rahmen der Pflege überlassenen Versionen.

(12) Nebenleistungen, insbesondere die Lieferung von Datenträgern und die Installation etc. gehören nur dann zum Leistungsum-fang, wenn sie im Leistungsschein ausdrücklich ausgewiesen sind. Bei nachträglicher Bestellung sind sie gemäß der Preisliste von pascom zu vergüten.

(13) Abschnitt I gilt ausdrücklich nicht für Software, die einer Open Source Lizenz unterliegt. Open Source Lizenz ist dabei definiert, als eine Lizenz, welche von der Open Source Initiativ, San Francisco, CA, USA als eine solche anerkannt ist.

 

II. Drittsoftware

(1) Für gelieferte Software, die nicht von pascom hergestellt ist, gelten folgende Regelungen alternativ:

(a) Der Kunde muss einen gesonderten Lizenzvertrag mit dem Drittanbieter schließen. In diesem Fall wird der Kunde hierauf gesondert hingewiesen. Die Lizenzbestimmungen werden dem jeweiligen Produkt beigefügt.

(b) Der Kunde erhält von pascom eine Lizenz nach den Maßgaben des vorstehenden Abschnitts I.

(2) Abschnitt II gilt ausdrücklich nicht für Software, die einer Open Source Lizenz unterliegt (Definition siehe Abschnitt I, Ziff. 13. S.2).

 

III. Open Source Software (Definition siehe Abschnitt I, Ziff. 13 S.2 )

Für die Überlassung von Software, die einer Open Source Lizenz unterliegt gelten die Bestimmungen der jeweiligen Lizenz. Der Kunde wird hierauf gesondert hingewiesen. Vorstehendes gilt unabhängig von einer Veränderung des Quellcodes durch pascom vor Lieferung.

 

§ 2 Dokumentation

(1) Die Dokumentation wird in dem Umfang geliefert, wie es in der Leistungsbeschreibung festgelegt ist. Dokumentationen von Fremdprodukten, die pascom lediglich beschafft, werden so geliefert, wie sie von pascom bezogen werden können.

(2) pascom ist berechtigt, Dokumentationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Installation in endgültiger Fassung nachzuliefern.

 

§ 3 Hardwarelieferung

(1) Sämtliche von pascom gelieferten Hardware-Gegenstände bleiben solange Eigentum von pascom, bis die gesamten – auch künftigen oder bedingten – Haupt- und Nebenforderungen aus den vertragsgemäßen Lieferungen beglichen worden sind.

Die aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Haftpflichtversicherungsansprüche) gegen Dritte entstehenden Forderungen des Kunden einschließlich aller Nebenrechte tritt der Kunde hiermit schon jetzt pascom zu deren Sicherung ab, und zwar auch insoweit, als die Vorbehaltsware verarbeitet oder eingebaut ist. Im letzteren Fall erfasst die Abtre-tung denjenigen Teil des Forderungswertes, den die Vorbehaltsware im Verhältnis zur Gesamtsache hat.

Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber pascom nachkommt, ist er ermächtigt, die an pascom abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Kunde wird pascom auf Verlangen jederzeit über den Stand der abgetretenen Forderungen informieren. pascom nimmt die Forderungsabtretung an.

(2) Das Risiko der Nichtlieferung für von pascom zugekaufte Hardwareelemente trägt pascom nur dann, wenn die Bestellung beim Lieferanten nicht rechtzeitig erfolgt ist oder der Auftragnehmer sonst hierfür verantwortlich gemacht werden kann.

 

§ 4 Hardwarewartung

(1) Zur Verpflichtung des Auftragnehmers gehören nicht und sind demgemäß gesondert zu vergüten:

Bereithalten einer Hotline für den Kunden während der Servicezeiten,

Anlieferung und Einbau von Betriebsmitteln (Kabel, Papier, Toner etc.),

Umbauten, Transporte, Beseitigung nicht gebrauchsbedingter Verschmutzungen,

Beseitigung von Schäden, deren Ursache nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist,

der kostenlose Ersatz (Material und Arbeitszeit) der nach Ablauf der Garantiezeit oder durch natürlichen Verschleiß unbrauchbar gewordenen Apparateteile,

die Kosten für Arbeiten, die nicht mit dem Betrieb der zu wartenden Anlage in Zusammenhang stehen,

die Beseitigung der Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, sowie derjenigen Schäden, die nicht durch natürliche Abnutzung, sondern durch äußere Einwirkungen, z.B. Feuchtigkeit, Dämpfe, Luftverunreinigungen, Erschütterungen, Störungen an den Außenleitungen sowie durch Fremdeinwirkung Dritter und unberechtigter Personen entstanden sind.

(3) Die normale Servicezeit erstreckt sich an Werktagen (Montag bis Freitag) auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 18.00 Uhr. Die Reaktionszeit beträgt 4 Stunden. Tätigkeiten des Auftragnehmers außerhalb dieser Zeit werden mit Zuschlä-gen berechnet.

(4) Der Hardwareservice ist nur an dem im Leistungsschein angegebenen Standort durchzuführen. Verändert der Kunde den Standort, kann der Auftragnehmer für Erschwerungen eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.

 

§ 5 Softwarepflege/ Support

(1) pascom schuldet Pflege- und Supportleistungen in dem vereinbarten Umfang.

(2) Zur Kommunikation wird dem Kunden das Ticketsystem von pascom zur Verfügung gestellt.

(3) Vertragsgegenstand eines Pflegevertrags ist die Pflege der vereinbarten Programme und Programmteile.

Soweit nichts anderes vereinbart ist umfassen die Pflegedienste des Unternehmers folgende Leistungen:

(a) Die Überlassung der jeweils neusten Programmversionen der im Leistungsschein genannten Software. Zur Überlassung zählt auch die Installation der Software, sofern sich diese schwieriger gestaltet als das bloße menügesteuerte Übertragen des Pro-grammcodes auf den Massenspeicher des Kundencomputers.

(b) Die Aktualisierung der Softwaredokumentationen. Soweit eine erhebliche Änderung des Funktionsumfangs oder der Bedie-nung der Software erfolgt, wird eine vollständig neue Dokumentation überlassen.

(c) Nach Ablauf der aus dem Softwareüberlassungsvertrag folgenden Mängelhaftungsfrist die Mängelbeseitigung sowohl inner-halb des Programmcodes als auch innerhalb der Dokumentation.

(4) Die Beratung des Kunden bei Problemen hinsichtlich der Anwendung der Software sowie bei gegebenenfalls zu verzeichnen-den Programmfehlern und im Rahmen des Supportes erfolgt grs. über das Ticketsystem, aber auch telefonisch

(5) Der telefonische Beratungsdienst („Hotline“) steht dem Kunden werktags zwischen 8.00 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 18.00 Uhr zur Verfügung.

(6) Über das Ticketsystem gemeldete Fehler bzw. geäußerte Beratungswünsche werden spätestens am Nachmittag des dem Eingang folgenden Werktages beantwortet.

(7) Es besteht die Möglichkeit der Fernwartung. Falls die von pascom vorgegebenen Hardwarevoraussetzungen beim Kunden vorhanden sind, werden so die Leistungsfristen bei gravierenden Fehlern reduziert.

(8) Nicht zu den vertraglichen Pflegediensten von pascom zählen folgende Leistungen:

(a) Beratungen außerhalb der genannten Bereitschaftszeiten.

(b) Pflegeleistungen, die durch einen Einsatz der Software auf einem anderen Hardwaresystem oder unter einem anderen Be-triebssystem notwendig werden.

(c) Pflegeleistungen nach einem Eingriff des Kunden in den Programmcode der Software.

(d) Pflegeleistungen hinsichtlich der Zusammenarbeit der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Computerprogrammen, die nicht Gegenstand des Pflegevertrags sind.

(9) Werden für den Kunden entwickelte Funktionen in eine Version des Lizenzproduktes übernommen, entfallen die Pflegege-bühren für diese Funktionen in der anteiligen Höhe; bei angepassten Lizenzprodukten ab der Umstellung der Online-Version beim Kunden.

(10) Falls der Kunde ein paralleles Testsystem oder mehrere Installationen lizenziert hat, gilt die Pflege aus diesem Vertrag für nur ein einziges vom Kunden schriftlich zu bestimmendes System.

(11) Das Pflege/Support-entgelt wird nach Monatsabschnitten berechnet und ist am 1. Werktag eines jeden Monats im voraus fällig.

(12) Ein Pflege- bzw. Supportvertrag läuft auf unbestimmte Zeit, jedoch mindestens 12 Monate. Er kann zum Ende eines Kalen-der-Quartals gekündigt werden.

(13) Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und Pascom spätestens am dritten Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist zugehen.

 

 

§ 6 Anpassungen, Installation, Systemintegration

I. Anpassung

(1) Art und Umfang der Anpassung der Standardprodukte und der Durchführung von Anwendungsprojekten werden – soweit nötig – durch ein Pflichtenheft oder Angebot geregelt.

(2) Der Kunde benennt bei Vertragsunterzeichnung einen Projektleiter als verantwortlichen Gesprächspartner für pascom, der mindestens bevollmächtigt ist, alle technischen Entscheidungen im Rahmen des Projektes, insbesondere der Inbetriebnahme-/Abnahme- und der Mängelprotokolle zu treffen.

Er muss fachlich mindestens die Qualifikation der von pascom eingesetzten Mitarbeiter haben.

(4) Die Projektabwicklung erfolgt anhand des verbindlichen Leitfadens von pascom hierzu.

(5) Die Protokolle von Projektsitzungen werden von pascom erarbeitet und vom Kunden geprüft. Wenn beide Parteien sich nicht auf eine einheitliche Fassung einigen können, sind beide Versionen aufzunehmen und zu unterzeichnen.

 

II. Installation und Systemintegration

(1) Verkaufte Standardprodukte und Hardware liefert pascom beim Kunden an, wenn dies im Leistungsschein vereinbart ist. Soweit pascom auch die Installation übernimmt, wird die Funktionsfähigkeit von Hard- und Software bis zur nächsten Schnitt-stelle durch einen Installationstest nachgewiesen. Er umfasst den Nachweis der vollständigen Installation der notwendigen Modu-le. Weiter gehende Funktionsnachweise, insbesondere Erfassung von Testdaten und die organisatorische Anbindung in das betriebliche Umfeld erfolgen ggf. in gesonderter Vereinbarung.

(2) Versandweg und Transportmittel kann pascom nach den für pascom günstigsten organisatorischen Voraussetzungen wählen oder in Abstimmung mit seinen Kunden ändern.

 

 

 

Stand: September, 2011

 

 

 

 

Allgemeine Vertragsbedingungen Server – Housing/ Hosting
Allgemeine Vertragsbedingungen Server – Housing/ Hosting

Allgemeine Vertragsbedingungen für Server – Housing/ Hosting

Präambel

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen
§ 2 Vertragsgegenstand
§ 3 Leistungsbeschreibung im Einzelnen
§ 4 Mitwirkungspflicht des Kunden
§ 5 Reseller-Ausschluss/ Zurücknahmerecht
§ 6 Vergütung
§ 7 Vertragslaufzeit
§ 8 Mängelgewährleistung
§ 9 Haftung
§ 10 Änderung der Vertragsbedingungen
§ 11 Datensicherheit, Datenschutz
§ 12 Schlussbestimmungen

 

A. Präambel

Diese AGB pascom Netzwerktechnik GmbH & Co. KG, Berger Str. 42, 94469 Deggendorf, im Folgenden pascom genannt, bietet Unternehmenskunden diverse Leistungen unter anderem im Bereich des sog. Server-Housings/ Hosting an. In diesem Rahmen erbringt pascom je nach Bedarf eine Reihe verschiedener Vertragsleistungen. Der Kunde wählt entsprechende Produktvarianten.

 

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

(1) Für sämtliche Leistungen von pascom und für vorvertragliche Schuldverhältnisse aus dem Bereich Server-Housing/Hosting gelten im unternehmerischen Verkehr ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Vertragsbedingungen des Kunden oder Dritter werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn pascom ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. (2) Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Server-Housing/Hosting der pascom in ihrer aktuellen Fassung, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.

 

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Maßgebend für Umfang, Art, Qualität und Preis der Lieferungen und Leistungen von pascom ist neben diesen AGB ein beiderseits unterschriebener Vertrag oder die Auftragsbestätigung, sonst das Angebot von pascom. Ergänzend sind maßgeblich die Leistungsbeschreibungen.
(2) Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich vereinbaren oder pascom sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung oder der schriftlichen Bestätigung durch pascom.
(3) Produktbeschreibungen, Darstellungen, Testprogramme usw. sind Leistungsbeschreibungen, jedoch keine Garantien. Eine Garantie bedarf der schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung pascom.
(4) Das Leistungsspektrum von pascom untereilt sich in originäre Einzelleistungen der pascom zum einen, und zum anderen von einem Drittanbieter, der R-Kom GmbH + Co.KG Greflinger Str. 26, 93055 Regensburg (R-Kom) vermittelte Leistungen, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten werden. Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Drittanbieter werden dadurch nicht begründet. Die Kunde kann zwischen verschiedenen Einzelleistungen wählen bzw. ein Leistungspaket bestellen.
(5) Für die von dem Drittanbieter weitergegeben Leistungen gilt im Übrigen Folgendes: Die Leistungsbeschreibungen/Preislisten/Nutzungsbedingungen des Drittanbieters, welche gegenüber pascom gelten, erlangen auch Geltung zwischen pascom und dem Kunden, soweit die betreffenden Leistungen des Drittanbieters weitergegeben werden und soweit sich nichts Gegenteiliges aus diesen AGB bzw. der Auftragsbestätigung oder dem Angebot ergibt. Die Leistungsbeschreibungen/Preislisten/Nutzungsbedingungen des Drittanbieters werden stets zu diesen AGB geführt.
 (6) Auch wird pascom - soweit möglich - die Preise des Drittanbieters an den Kunden weitergeben.
 (7) Der Kunde erkennt an, dass die sich aus den Vertragsbedingungen zwischen dem Drittanbieter und pascom ergebenden Verpflichtungen für pascom auch den Kunden gegenüber pascom in gleicher Weise gelten. Dies gilt insbesondere für Sorgfaltspflichten etc.
(8) Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Beauftragung eines bestimmten Drittanbieters.
 (9) Sollten sich Widersprüche aus den verschiedenen Leistungsbeschreibungen/Preislisten/Nutzungsbedingungen von pascom und denen des Drittanbieters ergeben, so gelten die Leistungsbeschreibungen /Preislisten/Nutzungsbedingungen von pascom vorrangig.

 

§ 3 Leistungen im Einzelnen

A) Server-Housing

(1) Je nach Vereinbarung stellt pascom seinen Kunden nach Wunsch geeigneten Platz in einem Server-Rack zur Unterbringung eines Servers sowie weiterer geeigneter Geräte des Kunden (nachfolgend zusammenfassend als IT-System bezeichnet) zur Verfügung und unterstützt den Kunden bei dessen Installation. Die Bestandteile des IT-Systems werden grundsätzlich als Anlage zur Auftragsbestätigung geführt.
(2) Ferner erbringt pascom auf Wunsch Leistungen zur Anbindung der auf Komponenten des IT-Systems abgelegten Inhalte an das Internet. pascom übernimmt dazu die Anbindung der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse an das IT-System.
(3) Die Leistungen von pascom bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von pascom betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem vom Kunden übergebenen IT-System. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist pascom nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
(4) pascom erbringt die vorgenannten Leistungen zur Anbindung der auf dem IT-System abgelegten Inhalte an das Internet mit einer Verfügbarkeit von 99 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. pascom ist berechtigt für insgesamt 10 Stunden im Kalenderjahr Wartungsarbeiten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Wartungszeitpunkt ist an einem Wochentag morgens von 3.00 – 6.00 Uhr. Die Wartung wird spätestens eine Woche vor Durchführung beim Kunden angekündigt. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
(5) Leistungen zum Betrieb und zur Wartung des IT-Systems übernimmt pascom grundsätzlich nicht, sofern nicht gesondert vereinbart. pascom stellt jedoch eine unterbrechungsfreie Stromversorgung zum Auffangen von Spannungsspitzen zur Verfügung.
(6) Der Kunde und von ihm autorisierte Personen haben nach vorheriger Absprache mit pascom Zugang zu dem IT-System.
(7) pascom übernimmt für den Kunden die Sicherung der Serverinhalte nur, wenn dies gesondert vereinbart wird. Ansonsten ist der Kunde selbst für die Datensicherung verantwortlich. Ist die Sicherung der Serverinhalte vereinbart, so muss der Kunde von pascom „Backup-Space“ anmieten, auf denen die Inhalte arbeitstäglich gesichert werden. pascom stellt Software zur Datensicherung zur Verfügung. Dies muss gesondert vereinbart.
(8) pascom treffen keine Obhutspflichten. pascom wird dem Kunden aber unverzüglich anzeigen, wenn Umstände eingetreten sind oder einzutreten drohen, die eine Beschädigung des IT-Systems erwarten lassen.

B) Hosting

(1) pascom erbringt Leistungen zur Zugänglichmachung von Inhalten über das Internet gemäß Auftragsbestätigung bzw. Leistungsbeschreibung. Hierzu stellt pascom dem Kunden Systemressourcen auf einem virtuellen Server zur Verfügung. Der Umfang der Inhalte wird ebenfalls gesondert vereinbart.
(2) Auf dem Server werden die Inhalte unter der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Internet-Adresse zum Abruf über das Internet bereitgehalten. Die Leistungen von pascom bei der Übermittlung von Daten beschränken sich allein auf die Datenkommunikation zwischen dem von pascom betriebenen Übergabepunkt des eigenen Datenkommunikationsnetzes an das Internet und dem für den Kunden bereitgestellten Server. Eine Einflussnahme auf den Datenverkehr außerhalb des eigenen Kommunikationsnetzes ist pascom nicht möglich. Eine erfolgreiche Weiterleitung von Informationen von oder zu dem die Inhalte abfragenden Rechner ist daher insoweit nicht geschuldet.
(3) pascom erbringt die vorgenannten Leistungen mit einer Gesamtverfügbarkeit von 99 %. Die Verfügbarkeit berechnet sich auf der Grundlage der im Vertragszeitraum auf den jeweiligen Kalendermonat entfallenden Zeit abzüglich der Wartungszeiten. pascom ist berechtigt für insgesamt 10 Stunden im Kalenderjahr Wartungsarbeiten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Wartungszeitpunkt ist an einem Wochentag morgens von 3.00 – 6.00 Uhr. Die Wartung wird spätestens eine Woche vor Durchführung beim Kunden angekündigt. Während der Wartungsarbeiten stehen die vorgenannten Leistungen nicht zur Verfügung.
(4) pascom übernimmt für den Kunden die Sicherung der Serverinhalte nur, wenn dies gesondert vereinbart wird. Ansonsten ist der Kunde selbst für die Datensicherung verantwortlich. Ist die Sicherung der Serverinhalte vereinbart, so muss der Kunde von pascom „Backup-Space“ anmieten, auf denen die Inhalte arbeitstäglich gesichert werden. pascom stellt Software zur Datensicherung zur Verfügung. Dies muss gesondert vereinbart.
(5) pascom ist berechtigt, die zur Erbringung der Leistungen eingesetzte Hard- und Software an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Ergeben sich aufgrund einer solchen Anpassung zusätzliche Anforderungen an die vom Kunden auf dem Server abgelegten Inhalte, um das Erbringen der Leistungen von pascom zu gewährleisten, so wird pascom dem Kunden diese zusätzlichen Anforderungen mitteilen. Der Kunde wird unverzüglich nach Zugang der Mitteilung darüber entscheiden, ob die zusätzlichen Anforderungen erfüllt werden sollen und bis wann dies geschehen wird. Erklärt der Kunde nicht bis spätestens vier Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt, dass er seine Inhalte rechtzeitig zur Umstellung, dass heißt spätestens drei Werktage vor dem Umstellungszeitpunkt, an die zusätzlichen Anforderungen anpassen wird, hat pascom das Recht, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Umstellungszeitpunkt zu kündigen.

 

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

A) Server-Housing

(1) Der Kunde wird keine Geräte unterbringen, die – auch über die enthaltene Software – die Datensicherheit und den Datenfluss im Kommunikationsnetz von pascom oder des Drittanbieters nachteilig beeinträchtigen können. Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung der Server-Racks verpflichtet. Er wird die mitgeteilten Nutzungsbedingungen (Anlage 2) beachten. Gefährden vom Kunden installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Kommunikationsnetzes von pascom oder das des Drittanbieters oder die Sicherheit und Integrität anderer Geräte, so kann pascom unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung des IT-Systems an das Kommunikationsnetz ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einstellen.
(2) Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Die von dem Kunden auf dem IT-System abgelegten Inhalte stellen für pascom fremde Inhalte dar, zu denen er den Zugang zur Nutzung vermittelt. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung die rechtliche Zulässigkeit des Zugänglichmachens dieser Inhalte über das Internet. Der Kunde stellt pascom von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
(3) Im Falle der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen pascom auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet ist pascom berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. pascom wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.

B) Hosting

(1) Der Kunde wird auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte ablegen. Er wird dafür Sorge tragen, dass die von ihm gewählte Internet-Adresse, unter der die Inhalte über das Internet abgefragt werden können, ebenfalls nicht Gesetze, behördliche Auflagen oder Rechte Dritter verletzt. Der Kunde wird ferner darauf achten, dass von ihm installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegten Daten nicht gefährden. Der Kunde stellt pascom von jeglicher von ihm zu vertretenden Inanspruchnahme durch Dritte einschließlich der durch die Inanspruchnahme ausgelösten Kosten frei.
(2) Im Falle eines unmittelbar drohenden oder eingetretenen Verstoßes gegen die vorstehenden Verpflichtungen sowie bei der Geltendmachung nicht offensichtlich unbegründeter Ansprüche Dritter gegen pascom auf Unterlassen der vollständigen oder teilweisen Darbietung der auf dem Server abgelegten Inhalte über das Internet ist pascom berechtigt, unter Berücksichtigung auch der berechtigten Interessen des Kunden die Anbindung dieser Inhalte an das Internet ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen. pascom wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
(3) Gefährden oder beeinträchtigen vom Kunden installierte Programme, Skripte o. ä. den Betrieb des Servers oder des Kommunikationsnetzes oder die Sicherheit und Integrität anderer auf den Servern abgelegter Daten, so kann pascom diese Programme, Skripte etc. deaktivieren oder deinstallieren. Falls die Beseitigung der Gefährdung oder Beeinträchtigung dies erfordert, ist der pascom auch berechtigt, die Anbindung der auf dem Server abgelegten Inhalte an das Internet zu unterbrechen. pascom wird den Kunden über diese Maßnahme unverzüglich informieren.
(4) Für den Zugriff auf den für den Kunden bestimmten Speicherplatz erhält der Kunde eine Benutzerkennung und ein veränderbares Passwort. Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu ändern. Das Passwort muss eine Mindestlänge von 8 Zeichen aufweisen und mindestens einen Buchstaben, eine Ziffer sowie ein Sonderzeichnen enthalten. Der Kunde darf das Passwort nur an solche Personen weitergeben, die von ihm berechtigt wurden, auf den Speicherplatz Zugriff zu nehmen. Wird das Passwort dreimal in Folge unrichtig eingegeben, so wird der Zugriff auf den Speicherplatz zum Schutz vor Missbräuchen gesperrt. Der Kunde wird hierüber informiert. Er erhält dann von pascom ein neues Passwort zugeteilt. pascom ist in diesem Fall berechtigt, nicht nur das Passwort, sondern auch die Benutzerkennung neu zu vergeben.
(5) Die von dem Kunden auf dem für ihn bestimmten Speicherplatz abgelegten Inhalte können urheber- und datenschutzrechtlich geschützt sein. Der Kunde räumt pascom das Recht ein, die von ihm auf dem Server abgelegten Inhalte bei Abfragen über das Internet zugänglich machen zu dürfen, insbesondere sie hierzu zu vervielfältigen und zu übermitteln sowie sie zum Zwecke der Datensicherung vervielfältigen zu können. Der Kunde prüft in eigener Verantwortung, ob die Nutzung personenbezogener Daten durch ihn datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt.

 

§5 Reseller-Ausschluss/Zurücknahmerecht

(1) Der Kunde darf den von pascom zur Verfügung gestellten Raum zur Unterbringung des Servers Dritten nicht überlassen. (2) Soweit der Kunde ein eigenes IT-System verwendet, kann er das übergebene IT-System jederzeit zurücknehmen. Der Bestand des Vertragsverhältnisses wird hierdurch nicht berührt; die Entgeltzahlungspflicht des Kunden bleibt is zur Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.

 

§ 6 Vergütung

(1) Die Vergütung der von pascom erbrachten Leistungen richtet sich nach der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preisliste.
(2) Der Kunde hat Einwendungen gegen die Abrechnung der pascom erbrachten Leistungen innerhalb von acht Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich bei der auf der Rechnung angegebenen Stelle zu erheben. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gilt die Abrechnung als vom Kunden genehmigt. pascom wird den Kunden mit Übersendung der Rechnung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(3) pascom ist berechtigt, die seinen Leistungen zugrunde liegende Preisliste zu ändern. pascom wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren. Ist der Kunde mit der Änderung der Preisliste nicht einverstanden, so kann er dieses Vertragsverhältnis außerordentlich zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderung der Preisliste kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung nicht, so gilt die Preisänderung als von ihm genehmigt. pascom wird den Kunden mit der Mitteilung der Preisänderung auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(4) Die Erbringung der Leistungen pascom ist daran gebunden, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachkommt. Kommt der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der geschuldeten Vergütung in Verzug, so kann pascom das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

 

§ 7 Vertragslaufzeit

(1) Sämtliche Server-Housing Verträge gelten für eine erstmalige Vertragsperiode von 3 Jahren ab Vertragsschluss, soweit nichts anderes vereinbart ist.
 (2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um 12 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf der erstmaligen oder jeder darauf folgenden Vertragsperiode schriftlich gekündigt wird. Maßgeblich für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang bei pascom.
(3) Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
(4) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nimmt der Kunde das IT-System unverzüglich zurück.

 

§ 8 Mängelgewährleistung

(1) Erbringt pascom die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen mangelhaft, so ist der Kunde berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen.
(2) Ist die Nacherfüllung nicht möglich, weil die Leistung beispielsweise nicht nachgeholt werden kann oder schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz oder Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen nach Maßgabe aus §9 zu verlangen sowie die Vergütung zu mindern und, wenn dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
(3) Für Mängel, die bereits bei Überlassung des Platzes im Server-Rack vorhanden waren, haftet pascom nur, wenn pascom diese Mängel zu vertreten hat.
(4) Der Kunde hat pascom Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Mängelansprüche verjähren in einem Jahr.

 

§ 9 Haftung

(1) Soweit der Anwendungsbereich des TKG eröffnet ist, ist die Haftung von pascom nach § 44 a TKG wie folgt begrenzt. Verstößt pascom bei dem Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit fahrlässig gegen das Telekommunikationsgesetz, gegen eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine aufgrund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine Verfügung der Bundesnetzagentur, so ist die Haftung gegenüber dem Kunden für Vermögensschäden auf 12.500,– EUR beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadenersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadenersatz entsteht. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde.
(2) Außerhalb des Anwendungsbereichs von Absatz 1 richtet sich die Haftung nach den folgenden Bestimmungen: pascom haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet pascom nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. pascom haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf 25.000,– EUR. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet pascom insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

§ 10 Änderung der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist pascom berechtigt, diese Vertragsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. pascom wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. pascom wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

 

§ 11 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes pascom von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verar-beitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsdatenverarbeitung vor und pascom wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsdatenverarbeitung und Weisungen des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) beachten. Die Weisungen müssen rechtzeitig schriftlich mitgeteilt werden.
(3) pascom trifft die technischen und organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen und Maßnahmen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG. pascom schützt insbesondere die in seinem Zugriff liegenden Dienste und Systeme sowie die vom Kunden oder den Kunden betreffenden, auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten und ggf. sonstigen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Veränderung oder anderweitige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe – sei es durch technische Maßnahmen, durch Viren oder andere schädliche Programme oder Daten oder durch physischen Zugriff – durch Mitarbeiter von pascom oder Dritte, ganz gleich auf welchem Wege diese erfolgen. pascom ergreift hierzu die geeigneten und üblichen Maßnahmen, die nach dem Stand der Technik geboten sind, insbesondere Virenschutz und Schutz gegen ähnliche schädliche Programme, sowie sonstige Sicherung seiner Einrichtung einschließlich des Schutzes gegen Einbruch.
(4) pascom wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich von pascom liegen, auch über das Vertragsende hinaus. Die Verpflichtung nach Abs. 5 besteht auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
(3) Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(6) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(7) Gerichtsstand ist Deggendorf.